Barmherzige Anwendung des Gebotes

Die barmherzige Anwendung eines Gebotes (nicht „Gesetzes“!) besteht darin, dem bußfertigen Sünder die (Wieder-)Einhaltung des Gebotes zu erleichtern, nicht dem unbußfertigen die Übertretung.

Soviel zu Prof. Bednar.

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