Die barmherzige Anwendung eines Gebotes (nicht „Gesetzes“!) besteht darin, dem bußfertigen Sünder die (Wieder-)Einhaltung des Gebotes zu erleichtern, nicht dem unbußfertigen die Übertretung.
Soviel zu Prof. Bednar.
Die barmherzige Anwendung eines Gebotes (nicht „Gesetzes“!) besteht darin, dem bußfertigen Sünder die (Wieder-)Einhaltung des Gebotes zu erleichtern, nicht dem unbußfertigen die Übertretung.
Soviel zu Prof. Bednar.