Seine Eminenz Kardinal Meisner, hat auf seinem Blog auf die Frage, ob sich die DBK nicht über das Kirchenrecht hinwegsetze, wenn sie das Ausbleiben der Kirchensteuer mit Glaubensabfall gleichsetzt, geantwortet:
… Natürlich ist nicht jede Kirchenaustrittserklärung eine Trennung von der Kirche, z. B. wenn ein Vater einfach seine Kinder mit abmeldet und auch seine Frau nötigt, die Austrittserklärung zu unterschreiben etc. …
Ich danke Kardinal Meisner für diese klarstellende Aussage. Wenn es aber nur einen einzigen Fall gäbe, in dem eine automatische Exkommunikation bei „Kirchenaustritt“ ungerechtfertigt wäre, wäre die Berechtigung eines solchen Automatismus nach den Gesetzen der Logik dann nicht hinfällig?
Ich halte in der Debatte zwei Punkte für wesentlich:
- Es gibt geistlich gesehen keinen „Kirchenaustritt“. Der Getaufte ist auf ewig dem Leib Christi eingegliedert. Lediglich nach weltlichen Maßstäben kann es einen zivilrechtliches Verlassen der Körperschaft des öffentlichen Rechts geben. Sollte demnach wenigstens innerhalb der Kirche nicht besser von einem Körperschaftsaustritt statt von einem „Kirchenaustritt“ gesprochen werden?
- Kardinal Meisner spricht von der „in der Praxis unserer kirchlichen Verwaltung durchgängig angewandte Rechtsvermutung des Kirchenaustritts als mindestens schismatischer Akt“. Wie kann es geschehen, dass nach einer Erklärung eines Gläubigen vor einer staatlichen Behörde auf eine Vermutung hin das schwerste kirchliche Vergehen angenommen, die höchste Kirchenstrafe überhaupt ausgesprochen wird? Dabei ist mir nicht bekannt, dass es der betreffenden Person überhaupt gewährt wird, dieser Vermutung widersprechen zu dürfen.
Kardinal Meisner schreibt:
Eine mittellose Kirche wäre ohne Zweifel ein starkes Zeugnis für ein unbedingtes Gottvertrauen.
Eine Kirche, die den Eindruck erzeugte, sie bediene sich des staatlichen Steuersystems, um die Beiträge ihrer Mitglieder schon an der Quelle abschöpfen zu können, und bei Zuwiderhandlung sich drakonischster Strafen bediente, wäre das Gegenteil.
Zum Weiterlesen: Kirchenrechtler Gero Weishaupt mit einer Rezension auf Radio Vatikan und einem Artikel auf kath.net.