Käßmann – Tebartz-van Elst

K: Margot Käßmann                                    T: Franz-Peter Tebartz-van Elst

K: *3.6.1958

T: *20.11.1959

K: 1999 Wahl zur Landesbischöfin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

T: 2007 Wahl und Ernennung zum Bischof des Bistums Limburg

K: 20.2.2010 Autofahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (1,54‰)

T: 1/2012 Reise des Bischofs nach Indien, Buchung Business-Class, Upgrade mit privaten Bonus-Meilen in die First Class; 11.8.2012 Der Spiegel-Redakteur Peter Wensierski hält dem Bischof vor, Erster Klasse nach Indien geflogen zu sein, womit natürlich der nicht gerechtfertigte Vorwurf impliziert ist, der Bischof habe unnötig viel Geld ausgegeben. Der Bischof erwehrt sich dieser Vorhaltung nicht mit der korrekten Aussage „Business-Class haben wir bezahlt„, sondern mit der (den Kosten nach zwar richtigen, dem Aufenthalt nach aber) falschen Aussage „Business-Class sind wir geflogen„. Während sich der offensichtlich am 15.8. selbst nicht mehr durchblickende Rechtsanwalt des Bischofs noch bemüht, auf juristischem Weg mit untauglichen Mitteln ein Luxus-Flieger-Image des Bischofs zu verhindern, kann Spiegel-Online-Redakteur Wensierski, im Besitz eines heimlichen Videomitschnitts des Interviews vom 11.8., am 22.8.12 Anwalt und Bischof der Unwahrhaftigkeit bezichtigen, wobei er – trotz Besitz des Videomitschnitts – den Wortwechsel nicht wörtlich, sondern nur ungefähr wiedergibt. Man berücksichtige bei dem verlinkten Artikel – genauso bei der im Internet abrufbaren  Version des 2 Tage vorher erschienenen Artikels in der Print-Ausgabe – den Hinweis: Aus rechtlichen Gründen wurde dieser Artikel nachträglich bearbeitet, weswegen die weitere Gegenmaßnahme des bischöflichen Anwalts nicht vollständig nachvollziehbar ist. Zumindest geht es diesem wohl darum, um die öffentliche Darstellung der Äußerungen des Bischofs noch halbwegs zu retten, dass 1. der Bischof nicht auf eine Frage geantwortet, sondern auf eine Behauptung (mit dem unterschwelligen Vorwurf der Verschwendung) reagiert hat und dass 2. der Bischof nicht einen 1.-Klasse-Flug wörtlich verneint, sondern lediglich einen Business-Class-Flug (im Hinblick auf die angefallenen Kosten) konstatiert hat. Anwalt und Bischof setzen eine Eidesstattliche Erklärung auf. Diese enthält im mittleren Teil die zutreffende Aussage „Ich habe … gesagt, dass wir Business geflogen seien, …“. Der letzte Satz „Ich habe auch nicht auf einen solchen Vorhalt die Antwort gegeben ‚Business-Class sind wir geflogen'“ kann demnach nicht als Abstreiten der Tatsache, sondern nur der Umstände der Aussage gewertet werden. Dieser und der vorhergehende Satz der Eidesstattlichen Erklärung aber muss angesichts des Videos als falsch angesehen werden. Es erscheint völlig unerklärlich, warum diese beiden Sätze am Ende der EE noch abgegeben wurden, da sie zum Sachverhalt nichts beitragen.

K: Verstoß gegen § 316 StGb (Trunkenheit im Verkehr): Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von mindestens 40 – 60 Tagesgehaltsätzen

T: mutmaßlicher Verstoß gegen § 15 StGb (Falsche Versicherung an Eides Statt): Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

K: Kurz darauf beantragt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen den Erlass eines Strafbefehls. Der Rat der EKD spricht schon zuvor am 23.2.10 Käßmann einstimmig sein Vertrauen aus und sichert ihr seinen vollen Rückhalt zu, falls sie sich für den Verbleib im Amt entscheide.

T: 25.9.13 Über ein Jahr nach Veröffentlichung des Sachverhalts, nachdem der Bischof wegen anderer Angelegenheiten schwer in die Kritik geraten war, und erst nach Eingang privater Strafanzeigen, also nicht von Amts wegen, beantragt die Staatsanwaltschaft Hamburg Erlass eines Strafbefehls. Daraufhin wird angesichts eines bevorstehenden Besuches des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz beim Papst geschätzt, dass Tebartz-van Elst noch sieben Tage Zeit hat, freiwillig auf sein Amt zu verzichten. Er ist isoliert. Die deutsche Bischofskonferenz stützt ihn nicht mehr. Für den Fall, dass tatsächlich Strafbefehl erlassen wird, fügt der Freiburger Erzbischof hinzu: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich da weiterleben könnte.“

K: 3/2010 Das Amtsgericht gibt dem Antrag statt. Käßmann wird Ende März 2010 durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu 30 Tagessätzen Geldstrafe … verurteilt. Das Strafmaß bleibt damit unterhalb des üblichen Mindeststrafmaßes von 40 bis 60 Tagessätzen. Eine Person gilt als vorbestraft, sobald gegen sie … ein Strafbefehl verhängt wurde … . Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß 90 Tagessätze … nicht überschreitet, … und gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“. In diesem Fall erfolgt auch keine Angabe im polizeilichen Führungszeugnis.  Quelle: Wikipedia

T: 29.10.13 Das Amtsgericht Hamburg regt bei der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gegen eine Auflage einzustellen. Ein Verzicht auf ein Strafverfahren ist möglich, wenn es sich um ein sogenanntes Bagatelldelikt handelt, das heißt die Schuld des Täters als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Die Staatsanwaltschaft lehnt dies zunächst ab, nicht aber nicht wegen fehlender Geringfügigkeit, wie sich letztendlich herausstellt, sondern wegen des angenommenen öffentlichen Interesses (s.u.). Am 13. November 2013 wird das Verfahren dann doch gegen eine Geldauflage in Höhe von 20.000 Euro eingestellt. Eine Geldauflage ist entgegen anderslautender Presseberichte keine Geldstrafe. Demnach gilt Tebartz-van Elst auch nicht als vorbestraft. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hat er die Falschaussagen eingeräumt. „Wir sind zu der Einschätzung gekommen, dass die Folgen, die das Verfahren – unter anderem durch die zahlreichen Medienberichte – schon jetzt für den Beschuldigten hat, keine Verurteilung mehr erfordert, um seine Schuld ausreichend zum Ausdruck zu bringen“, sagt Nana Frombach, die Sprecherin der Staatsanwaltschaft. Eine Geldauflage reiche in diesem Fall aus, „um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“, erläutert sie.

K:  Am 8. Juli 2011 stellt die EKD Margot Käßmann als ihre „Botschafterin des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Reformationsjubiläum 2017“(Lutherbotschafterin) offiziell vor.

Fiktionalmodus an

T: Am 13.10.14 stellt die DBK Franz-Peter Tebartz-van Elst als ihren „Botschafter der Deutschen Bischofskonferenz für das Fatimajubiläum 2017“(Fatimabotschafter) offiziell vor. Tebartz-van Elst kann in den folgenden Jahren wesentlich zur Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Hl. Stuhl und dem russisch-orthodoxen Patriarchen Kyrill I. beitragen.

Fiktionalmodus aus

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